Auch die UNO hat sich mit dem Minderheitenschutz befaßt, allerdings in einem etwas anderen Rahmen als der Europarat. Der Uno geht
es um den Schutz sogenannter „indigener“ Bevölkerungen, was man mit
„Urbevölkerung“, „autochthone Bevölkerung“ oder schlicht „Eingeborene“
übersetzen könnte. Die Definition überschneidet sich weitestgehend mit der in
Europa für Minderheiten gebräuchlichen Definition: So muß eine „indigene“
Bevölkerung angestammt in einem Gebiet leben und sich nach Sprache und Kultur
von der Mehrheitsbevölkerung unterscheiden. Hinzu kommt die (auch kulturell
verstandene) Dominanz der Mehrheitsbevölkerung, weswegen beispielsweise den
deutschsprachigen Südtirolern dieser Status meist abgesprochen wird.
Für solche „indigenen Bevölkerungen“ verlangt die
Uno einen starken Schutz der angestammten Namen: „Die unerbetene Zuteilung von
Namen und der willkürliche Ersatz traditioneller Namen durch fremde Namen...
stellen zumindest Akte des kulturellen Eingriffs und der kulturellen Aggression
dar. Die Abschaffung der traditionellen bodenständigen Ortsnamen und die
Zuteilung von Personennamen, die ... von den betreffenden Personen weder erbeten
noch anerkannt wurden, müssen rück-gängig gemacht werden. Es müssen
Anstrengungen unternommen werden, die Wiederbelebung der einheimischen Orts- und
Personennamen durch Entfernung ihrer hinzugefügten fremden Elemente soweit wie
möglich zu fördern, vorausgesetzt, daß es die betroffenen Personen verlangen.“
So beschloß es eine Unterkommission der
UN-Menschenrechtskommission 1986. Wäre es auf Schlesien, Pommern, Ostpreußen und
das Sudetenland anwendbar, könnte damit die komplette Neuzuteilung polnischer,
russischer und tschechischer Ortsnamen grundsätzlich in Frage gestellt werden.
K.B.
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