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Professor Dr. Alfred de Zayas, Grand Saconnex, Schweiz:
Unzulässige Diskriminierung der deutschen Opfer

Zu "Polen gegen Gedenktag für Vertriebene" (F.A.Z. vom 15. Februar): Die schwere und anhaltende Verharmlosung der Vertreibung der Deutschen durch deutsche, polnische und tschechische Historiker stellt eine Menschenrechtsverletzung dar, denn sie bedeutet eine unzulässige Diskriminierung der Opfer. In diesem Zusammenhang muss an Artikel 26 des UN-Paktes über bürgerliche und politische Rechte erinnert werden, der die rechtliche Gleichheit aller Menschen garantiert und jede Willkür und Diskriminierung verbietet. Die Missachtung des Status der Vertriebenen als Opfer kann zudem als eine Verletzung des Artikels 16 dieses Paktes verstanden werden, der das Recht auf Anerkennung als Rechtsperson garantiert. Eine massive Verharmlosung der Vertreibung oder die Leugnung der Vertreibungsverbrechen kann darüber hinaus eine Verletzung von Artikel 20 dieses UN-Paktes darstellen, wenn eine Aufstachelung zu Hass, Erniedrigung und Diskriminierung beabsichtigt wird. Zumindest aber stellt eine solche Verharmlosung eine Verletzung von Artikel 17 dieses Paktes dar, der Beeinträchtigungen der Ehre und des Rufes von Menschen verbietet. Die deutschen Vertriebenen und ihre Nachkommen dürfen keine Opfer zweiter Klasse sein. Die anhaltende Diskriminierung der Vertriebenen in den Medien, in Schulbüchern und im politischen Dialog stellt eine Verletzung allgemein anerkannter menschenrechtlicher Normen dar. Die Haltung der Historiker, die kein Zentrum gegen Vertreibungen und keinen Gedenktag für die Vertriebenen wollen, bedeutet letzten Endes, dass die Deutschen beziehungsweise die Vertriebenen kein Recht haben, Opfer zu sein, und dass ihres Leidens nicht zu gedenken ist.

Es besteht kein Zweifel darüber, dass unter der nationalsozialistischen Besatzung den Völkern Ost- und Zentraleuropas unermessliches und unvergessliches Unrecht zugefügt worden ist. Sie hatten daher einen legitimen Anspruch auf Reparation bzw. Wiedergutmachung. Jedoch dürfen legitime Ansprüche nicht durch die Verhängung von Kollektivstrafen auf der Grundlage allgemeiner Diskriminierung und ohne die genaue Untersuchung persönlicher Schuld verwirklicht werden. In den Nürnberger und Tokioter Prozessen wurde das unerlässliche Prinzip persönlicher Haftung für Verbrechen wohlweislich angewandt. Es lohnt sich, die Nürnberger Protokolle und das Nürnberger Urteil in vielerlei Hinsicht noch einmal zu lesen.


Polen gegen Gedenktag für Vertriebene

ul. WARSCHAU, 14. Februar. Wissenschaftler, Politiker und Publizisten aus Polen und anderen Ländern hadern mit der Forderung des Bundestages, zu prüfen, wie der 5. August zum Gedenktag für die Opfer der Vertreibung erhoben werden könne. 68 Historiker nannten die Entschließung am Montag in einer Erklärung ein "falsches Signal". Auch das polnische Außenministerium kritisierte den Parlamentsbeschluss vom Donnerstag. (Siehe Seite 5, Kommentar Seite 8.)

Quellen:
FAZ.net
28. Februar 2011; 14. Februar 2011;
www.faz.net/s/RubC9401175958F4DE28E143E68888825F6/Doc~EC8646240A58B...
;
www.faz.net/s/RubA24ECD630CAE40E483841DB7D16F4211/Doc~EC887BA5002654491...

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