| 
 |  | 
 Wahlrecht nur Makulatur 
Viele Auslandsdeutsche 
wurden von Bundestagswahl ausgeschlossen 
 Seit 
der Änderung des Bundeswahlgesetzes im Frühjahr dürfen sich Deutsche im Ausland 
umfassend und unabhängig von ihrer Meldeadresse an Bundestagswahlen beteiligen 
(siehe PAZ 35/2013). Allein in Polen betrifft dies rund 150.000 Angehörige der 
deutschen Volksgruppe, welche die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Zur 
Teilnahme an der Wahl müssen sie sich in den Konsulaten oder Botschaften der 
Bundesrepublik in das Wählerverzeichnis eines bundesdeutschen Wahlkreises 
eintragen lassen, zu dem eine besondere Beziehung glaubhaft gemacht werden muss. 
Doch die Hoffnung der Deutschen in den Vertreibungsgebieten, zukünftig an der 
politischen Willensbildung in der Bundesrepublik mitwirken zu können, wurde 
enttäuscht. Denn die Zulassung als Wähler liegt ganz im Ermessen der deutschen 
Kreiswahlbehörden. Diese nutzten ihren Ermessensspielraum jedoch überwiegend 
restriktiv, so dass viele Auslandsdeutsche von der Teilnahme an der 
Bundestagswahl ausgeschlossen blieben. 
Auslandsdeutsche sind wahlberechtigt, wenn sie 
nach dem vollendeten 14. Lebensjahr mindestens drei Monate ununterbrochen in 
Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre 
zurückliegt. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Regel im Juli 2012 
jedoch für nichtig, da es in der Tatsache, dass die Wahlberechtigung von 
Auslandsdeutschen allein von einem früheren dreimonatigen Aufenthalt in der 
Bundesrepublik abhängig gemacht werde, eine Verletzung des Grundsatzes der 
Allgemeinheit der Wahl sah. So seien selbst jene wahlberechtigt, die Deutschland 
bereits im Säug-lingsalter verlassen hätten, während andere, die typischerweise 
mit den politischen Verhältnissen hierzulande vertraut und von ihnen betroffen 
seien, weil sie beispielsweise als Grenzgänger in Deutschland arbeiteten, nicht 
wählen dürften. Daraufhin ergänzte der Gesetzgeber das Bundeswahlgesetz um die 
letzte Formulierung, so dass Auslandsdeutsche nun auch wählen dürfen, „wenn sie 
aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar mit den politischen Verhältnissen 
in der Bundesrepublik vertraut geworden und von ihnen betroffen sind“. Dazu 
heißt es in den Erläuterungen des Gesetzgebers, die erforderliche Vertrautheit 
müsse „im Einzelfall persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar 
erworben worden sein“. Als eine der Personengruppen, bei denen dies angenommen 
werden kann, werden Auslandsdeutsche genannt, „die durch ihr Engagement in 
Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am 
gesellschaftlichen Leben hierzulande teilnehmen“. 
Wann diese Kriterien erfüllt sind, legen die 
Wahlbehörden jedoch ausschließlich selbst fest. So wurde beispielsweise in 
Gelsenkirchen der Antrag eines in Organisationen der deutschen Volksgruppe 
besonders engagierten Oberschlesiers zurückgewiesen. Auch Bruno Kosak, einer der 
führenden politischen Vertreter der Deutschen in Oberschlesien, durfte nicht 
wählen. Die Mitglieder des deutschen Chors im oberschlesischen Kosel, die eine 
rege Patenschaft mit der Chorgemeinschaft Papenburg pflegen, scheiterten 
ebenfalls mit ihrem Antrag. Die Verbände der deutschen Minderheit in Polen 
fordern eine Nachbesserung des Wahlgesetzes, zumindest aber eine Verordnung des 
Bundesinnenministeriums, in der eindeutig festgelegt ist, welche Voraussetzungen 
ausreichen, um unmittelbar und persönlich von den politischen Verhältnissen in 
Deutschland betroffen und damit wahlberechtigt zu sein. - J.H. 
Diskutieren 
Sie diese Meldung in unserem Forum 
 
 Druckversion 
 
 |