|
|
Lastenausgleich, in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg der Vermögensausgleich zwischen den durch die Kriegs- und Nachkriegsereignisse (Vertreibung, Flucht, Evakuierung, Währungsreform) Geschädigten und denen, die ihren Besitzstand ganz oder überwiegend bewahrt hatten (Gesetz vom 14. 8. 1952 in der Fassung vom 2. 6. 1993; galt in der Fassung vom 1. 10. 1968 auch für Personen, die aus der DDR geflüchtet waren). Zur Durchführung wurden bis 31. 12. 1979 Ausgleichsabgaben erhoben: Natürliche und juristische Personen hatten 50% ihres Vermögens (Einheitswert) nach dem Stand vom 21. 6. 1948 als Abgabeschuld für 30 Jahre in Vierteljahresraten von 1 bis 1,5% zu tilgen (Vermögensabgabe, Aufkommen: 42 Mrd. DM); eine Hypothekengewinnabgabe wurde auf Schuldnergewinne aus grundpfandrechtlich gesicherten Reichsmark-Verbindlichkeiten erhoben; die Kreditgewinnabgabe erfasste Schuldnergewinne der Währungsumstellung in der gewerblichen Wirtschaft. Die Erträge flossen dem Ausgleichsfonds zu. Seit 1980 werden verstärkt Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt. Sie sind streng zweckgebunden, das heißt, sie dürfen nur zur Finanzierung der Ausgleichsleistungen verwendet werden. Bei den Ausgleichsleistungen standen zunächst die Hilfen zur Eingliederung und zum laufenden Lebensunterhalt im Vordergrund. Die Zahlungen von Unterhaltshilfe (neben der Entschädigungsrente als Form der Kriegsschadenrente) bilden noch heute die bedeutsamste Ausgabenkategorie. Darlehen zur Beschaffung von Wohnraum und zum Aufbau einer beruflichen Existenz haben keine Bedeutung mehr, die Hausratentschädigung ist abgeschlossen. Kern des Lastenausgleichs war die Hauptentschädigung, die 1957 einsetzte und die Verluste an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grund- und Betriebsvermögen, Sparguthaben, Wertpapieren, Beteiligungen usw. abgelten soll. Zur Durchführung des Lastenausgleichs wurden das Bundesausgleichsamt und die Ausgleichsämter der Stadt- und Landkreise errichtet. Nach 1989 wurden DDR-Bewohner nicht in den Lastenausgleich einbezogen. Das Lastenausgleichsgesetz gilt in den neuen Ländern nur für Aussiedler, die nach dem Beitritt und vor dem 1. 1. 1993 ihren ständigen Aufenthalt in diesem Gebiet genommen haben. Vertriebene, die nach der Vertreibung ihren Wohnsitz in der DDR genommen und ihn dort bis zum 3. 10. 1990 beibehalten haben, erhielten anstelle einer Entschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz eine einmalige Zahlung von 4 000 DM nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. 9. 1994. Lastenausgleich kann seit dem 1. 1. 1996 nicht mehr beantragt werden. Das Sondervermögen Ausgleichsfonds wurde zum 1. 1. 2005 aufgelöst, die finanzielle Abwicklung des Lastenausgleichs erfolgt ab diesem Zeitpunkt unmittelbar über den Bundeshaushalt.
Begriff und AufgabenDas Lastenausgleichsgesetz und seine Nebengesetze sehen derzeit für die anspruchsberechtigten Personen noch folgende Leistungen vor:
Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz ist die Feststellung der erlittenen Schäden. Antragsberechtigt auf Lastenausgleich waren zuletzt nur noch Vertriebene, die in den Herkunftsgebieten im Zusammenhang mit den Ereignissen der Kriegs- und Nachkriegszeit Vermögensschäden erlitten haben und die spätestens sechs Monate nach dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes und vor dem 1. Januar 1993 ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben. Bei Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit der Aussiedlung entstanden (aussiedlungsbedingte Schäden), musste der entsprechende Aufenthalt vor dem 1. Januar 1992 begründet worden sein. Die Frist zur Stellung von Anträgen auf Lastenausgleichsleistungen ist grundsätzlich am 31. Dezember 1995 abgelaufen. Mit Inkrafttreten des 33. ÄndGLAG zum 1. Januar 2000 endete auch die Antragsfrist für die Gewährung von Kriegsschadenrente am 30. Juni 2000. Zu diesem Stichtag bezogen in Bayern noch 6.936 Personen eine Kriegsschadenrente. Seit 01.10.2006 wird die Kriegsschadenrente zentral vom Bundesausgleichsamt gewährt. Schwerpunkt der Aufgaben der Ausgleichsverwaltung ist heute die Rückforderung des Lastenausgleichs (der Hauptentschädigung) wegen Schadensausgleich bzw. Vermögensrückgabe im Beitrittsgebiet und auch in den Vertreibungsgebieten.
Lastenausgleich, Rückgabe von VermögenswertenPersonen, die in Vertreibungsgebieten (Aussiedlungsgebieten) im Zusammenhang mit den Ereignissen der Kriegs- und Nachkriegszeit Schäden erlitten haben, können für ihre Verluste nach dem Lastenausgleichsgesetz entschädigt werden, wenn sie vor dem 01.01.1993 (bei Schäden im Zusammenhang mit der Aussiedlung vor dem 01.01.1992) ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen haben. Die Frist zur Stellung von Anträgen auf Lastenausgleichsleistungen ist grundsätzlich am 31.12.1995 abgelaufen. Bei fristgerechter Antragsstellung werden derzeit noch Leistungen an Hauptentschädigung und Kriegsschadenrente gewährt. Vertriebene, die nach der Vertreibung ihren ständigen Wohnsitz im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 genommen und ihn dort bis zu diesem Zeitpunkt ohne Unterbrechung innegehabt haben, erhalten an Stelle des Lastenausgleichs eine einmalige Zuwendung in Höhe von 2.045,17 € nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz (VertrZuwG). Der Antrag auf diese Leistung war bis 30.09.1995 zu stellen. Zuständig für die Gewährung der Leistung ist das Land im Beitrittsgebiet, auf dessen Gebiet der Antragsteller am 03.10.1990 seinen ständigen Wohnsitz hatte. Es bestimmt die hierfür zuständigen Behörden. Der Anspruch auf Gewährung der Leistung ist mit Wirkung vom 01.01.1994 vererblich und übertragbar. Werden im Lastenausgleich entschädigte Verluste nach dem 31.12.1989 ganz oder teilweise ausgeglichen (Rückgabe von Vermögenswerten, Herausgabe von Veräußerungserlösen, Wiederherstellung der vollständigen Verfügungsgewalt sowie Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz, dem Ausgleichsleistungsgesetz oder dem NS-Verfolgtenentschädigungsge- setz), sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern (vgl. § 349 Lastenausgleichsgesetz). Dies betrifft insbesondere die Fälle des Schadensausgleichs bei Vermögenswerten im Beitrittsgebiet, aber auch solche in den Aussiedlungsgebieten (z.B. in Polen, Rumänien, Tschechische Republik und Ungarn). Rückzahlungspflichtig sind grundsätzlich die Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen die Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben (Gesamtrechts- nachfolger). Hat ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen ohne angemessene Gegenleis- tung die Schadensausgleichsleistung erlangt oder als Vermächtnisnehmer, kann er neben dem Gesamtrechtsnachfolger in Anspruch genommen werden. Der Rückforderung unterliegt der wegen Schadensausgleich zuviel gezahlte Grundbetrag der Hauptentschädigung zuzüglich des gezahlten Zinszuschlages. Der Rückforderungsbetrag ist auf Antrag des Betroffenen auf den Verkehrswert der Schadensausgleichsleistung zu begrenzen.
Konrad Adenauer im
Ostpreußen-TV: _______________________________________________________________
Diese Netzseiten sind optimiert
für 1024x768 oder höher und 24 Bit Farbtiefe sowie MS-Internet Explorer 11.x oder höher. |
|